Satzung der Aktionsgemeinschaft Neusäß e.V. Stand 27.03.2019

 

Abschnitt: Wesen und Aufgaben

§1 Bezeichnung und Sitz
  1. Der Verein erhält den Namen “Aktionsgemeinschaft Neusäß e.V.” und hat seinen Sitz in 86356 Neusäß.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des AG Augsburg eingetragen werden.

 

§2 Aufgaben
Die “Aktionsgemeinschaft Neusäß e.V.” verfolgt ein umfassendes Aufgabengebiet:
  1. Vertretung gemeinsamer Interessen (z.B. Schaffung von zusätzlichen Parkmöglichkeiten, Verstärkung der Kommunikation mit anderen Vereinen und Ortsverbänden, Anregung zur Verbesserung der Nahverkehrsbedingungen innerhalb der Großgemeinde, Mitwirkung bei der Verbesserung der Abfallbeseitigung und anderer Umweltschutzmaßnahmen, usw.) gegenüber der Öffentlichkeit und sowohl kommunalen als auch staatlichen Einrichtungen.
  2. Darstellung von Erzeugnissen (z.B. Gemeinsame Schaufenstergestaltung usw.) und betrieblichen Einrichtungen (z.B. Betriebsführungen) gegenüber der Allgemeinheit.
    Veranstaltungen sowohl für die Förderung gemeinsamer Interessen (z.B. verkaufsoffener Sonntag, Weihnachtsmarkt, Gewerbeausstellung, usw.) als auch für soziale Zwecke. Mitgestaltung des Ortsbildes. Brauchtumspflege in Handel und Handwerk.

 

Abschnitt: Mitgliedschaft

§3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der Aktionsgemeinschaft kann jede/r Geschäftsinhaber/in bzw. jede jur. Person werden, der bzw. die in der Stadt Neusäß und Umgebung einem Gewerbe folgender Art nachgeht: Handel, Handwerk, Gaststätte, Bank, Versicherung, Fahrschule, Industrie, Dienstleistung. Die Mitgliedschaft entfällt nicht dadurch, dass ein Mitglied aus der Stadt Neusäß wegzieht.
    Mitglied kann auch eine natürliche Person werden, die die Voraussetzungen von Nr.1 nicht erfüllt, falls die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
  2. Jedes Mitglied soll sich zu den in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen bekennen und soweit als möglich duch Mitarbeit die Ziele der Aktionsgemeinschaft fördert. Jedes Mitglied hat die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzutragen.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim ersten Vorsitzenden der Aktion
    sgemeinschaft einzureichen ist.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung erworben. Die Abstimmung über den Aufnahmeantrag erfolgt per Akklamation. Damit beginnt das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Über eine eventuelle Aufnahmegebühr entscheidet die Vorstandschaft mit absoluter Mehrheit.

 

§5 Mitgliederverzeichnis

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Schriftführer der Aktionsgemeinschaft geführt. Jeweils ein Exemplar ist den Vorständen auszuhändigen.

§6 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag.
  2. Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
  3. Mitglieder im Sinne von §3Nr. 2 sollen von der Beitragspflicht befreit werden, soweit sie aktiv im Verein mitarbeiten und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

§7 Ausschluss von der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt. Dazu ist ein Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes endet in diesem Fall mit dem Wirksamwerden des Beschlusses.

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung gegen über der Vorstandschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Die Beitragspflicht endet zum Ende dieses Geschäftsjahres. Satz 1 gilt auch für Mitglieder im Sinne von
§8 Nr.2.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Todestag des/der Geschäftsinhabers/in, die/der Mitglied im Sinne von §3Nr.1 ist. Dasselbe gilt sinngemäß für Mitglieder im Sinne von §3Nr2. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des jeweiligen Monats.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit der Aufgabe des angemeldeten Gewerbes im Sinne von §3Nr.1. Ziffer 1 bis 8. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des jeweiligen Monats, in dem die Gewerbeanmeldung der Vorstandschaft vorgelegt wird.
  3. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

 

III. Abschnitt: Organisation des Vereins

§9 Organe

Die Organe der Aktionsgemeinschaft sind: die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§10 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Aktionsgemeinschaft.
  2. Die anwesenden Mitglieder wählen die Vorstandschaft sowie 2 Kassenprüfer, und beschließen mit einfacher Mehrheit über die Zulassung beratender Beisitzer.
  3. Sie berät und beschließt mit absoluter Mehrheit über die Durchführung der in den §§2 und 4, (2) aufgeführten Aufgaben.

 

§11 Zusammensetzung und Aufgaben der Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassierer, dem Schriftführer, den vier technischen Leitern und vier Beisitzern.
  2. Die Vorstandschaft kann um die Mitglieder bzw. Mitgliedsvertreter als beratende, stimmrechtslose Beisitzer zusätzlich ergänzt werden, die einen Sitz in kommunalen Gremien inneha
    ben.
  3. Der 1. Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten.
  4. Vorstand im Sinne der §BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  5. Im Außenverhältnis gilt: Für den Abschluss von Rechtsgeschäften bis 2.000,00 € ist der erste Vorstand, einer seiner Vertreter oder Kassierer berechtigt. Für Rechtsgeschäfte über 2.000,00 € sind alle drei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigt und bei Rechtsgeschäften über 5.000,00 € bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Der 1. Vorstand hat mindestens zweimal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom jeweils amtierenden 2. oder 3. Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

IV. Abschnitt: Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung und Wahlen

§12 Einladung
  1. a) Die Vorstandschaft ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die kann mündlich oder
    schriftlich erfolgen.
    b) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag an dem die Einladung zur Post gegeben wurde (Poststempel), der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen.
  3. Versammlungen und Sitzungen aller Organe müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder dies von mindestes einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

§13 Stimmberechtigung
  1. Die Mitgliedsrechte kann nur ausüben, wer mit seiner Betragszahlung nicht in Verzug ist. Mitglieder im Sinne von §3Nr.2 können Ihre Mitgliedsrechte unabhängig davon ausüben, soweit sie von der Beitragspflicht nach §6Nr.3 befreit sind.
  2. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte kann nur ausüben, wer sich bei Identitätszweifeln auf Verlangen der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters ausweisen kann.
  3. Ein Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft. Die gilt auch für die Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung über die Entlastung.

 

§14 Beschlussfähigkeit
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder mit “ja” stimmen. Dasselbe gilt für die Vorstandschaft.
  2. Die Abstimmung ist die Zahl der Ja Stimmen, der Nein Stimmen und der Enthaltungen in dieser Reihenfolge festzustellen
  3. Die gefassten Beschlüsse werden mit Ort und Zeit der Versammlung schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet.

 

§15 Wahlperiode; Abstimmungsmodus
  1. Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Nach und Ergänzungswahlen gelten für der Rest der Wahlperiode der übrigen Funktionsträger. Die gewählten Personen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Vor Beginn der Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuss zu bestimmen, der aus einem Vorsitzenden bzw. dem Abstimmungsleiter und 2 Wahlhelfern besteht. Für die Zeit der Wahl übernimmt der Vorsitzende des Wahlausschusses bzw. der Abstimmungsleiter den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Wahl der Vorstandschaft sowie der zwei Kassenprüfer erfolgt in schriftlicher, geheimer Einzelabstimmung. Die technischen Leiter und Beisitzer können per Akklamation gewählt werden, falls die Mitgliederversammlung dies mit absoluter Mehrheit beschließt.
  4. Vorbereitete Stimmzettel, d.h. Stimmzettel, die nicht die Namen aller in der Wahlversammlung vorgeschlagenen Bewerber enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
  5. Bei Einzelabstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Entfallen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Wird per Akklamation gewählt, so kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung.
  6. Über jede Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses bzw. vom Abstimmungsleiter unterzeichnet werden muss. Protokolle sind auf die Dauer von fünf Jahren, verwendete Stimmzettel sechs Monate aufzubewahren.

 

§16 Anfechtung von Wahlen
  1. Die Anfechtung von Wahlen muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim 1. Vorsitzenden erfolgen. Sie muss die Tatsachen bezeichnen, auf die die Anfechtung gestützt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu Prüfung der Anfechtung binnen 10 Tagen einzuberufen. Sie hat die Entscheidung über die Begründetheit der Anfechtung mit absoluter Mehrheit zu fassen.

 

§17 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie prüfen mindestens zweimal jährlich die Kassenführung der Aktionsgemeinschaft im Geschäftsjahr.

V. Abschnitt: Auflösung des Vereins

§18 Auflösung durch die Mitgliederversammlung
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung ist vom Vorstand unter Beifügung des Auflösungsbeschlusses zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
  3. Das nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einer sozialen Einrichtung in Neusäß zur Verfügung gestellt; eine Auszahlung an die Mitglieder erfolgt nicht.

 

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§19 Satzungsänderung
  1. Die Satzung kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Die Satzungsänderungsvorschläge müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

§20 Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. April des laufenden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

Anmerkung: Der Verein Aktionsgemeinschaft Neusäß e.V. wurde am 30.10.1984 unter der Nummer 1277 in das Vereinsregister beim AG Augsburg eingetragen.